AGB

 

Allgemeine Verkaufs- Einkaufs- und Geschäftsbedingungen (AGB)
der +E Energiezentrale GmbH, Schulstraße 13, 71679 Asperg

 

 

 

1. Allgemeine Bestimmungen für Lieferungen

Nachstehende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (im folgenden: Leistungen) des Lieferers, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im folgendem: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, da ein Stillschweigen die Ablehnung dieser bedeutet. Insbesondere wird hiermit ein etwaiger allgemeiner Hinweis des Bestellers, dass seine Einkaufsbedingungen auch dann Gültigkeit haben sollen, wenn die Bedingungen des Lieferers die Gültigkeit dieser in Abrede stellen, zurückgewiesen.

Durch die Erteilung des Auftrages und die Annahme der gelieferten Ware bestätigt der Besteller sein Einverständnis mit den Bedingungen des Lieferers. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (in folgenden Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugängig gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2. Angebot und Vertragsabschluß
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Prospekte, Zeichnungen, Maße und andere Angaben sind nur annähernd verbindlich. In keinem Falle enthalten sie Garantien oder Zusicherungen bestimmter Eigenschaften. Diese, sowie sämtliche verbindlichen Nebenabreden werden ausschließlich schriftlich vereinbart und als solche bezeichnet.

Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung oder Schadenersatz. Sämtliche Verträge mit Bestellern werden erst durch schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers wirksam.

Bis dahin sind die Angebote des Lieferers unverbindlich und freibleibend. Auch bei Widersprüchen in den beiderseitigen Erklärungen kommt der Vertrag durch die Annahme unserer Leistungen in jedem Fall zu unseren hier wiedergegebenen Vertragsbedingungen zustande. Der Lieferer behält sich technische Änderungen in Konstruktion, Form, Material, auch während der Lieferzeit, vor, soweit diese Änderungen dem Besteller zumutbar sind.

3. Preise, Rechnung und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und es ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für Transport des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösung.

Alle Rechnungen, auch von Teillieferungen, sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung, frei Zahlstelle des Lieferers fällig, auch ohne Mahnung tritt Verzug ein. Schecks und/oder Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

Diskont- und sonstige Wechselspesen sowie die Kosten der Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes der Hausbank des Lieferers für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a.. Gegen die Zahlungsansprüche des Lieferers kann der Besteller nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder solchen Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

Kommt der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden dem Lieferer nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern und die Einhaltung seiner Zahlungspflichten zu gefährden, kann der Lieferer für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Sicherheitsleistung vom Vertrag zurücktreten.

4. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, auch Kosten einer erforderlichen Intervention wegen der Pfändung der gelieferten Ware durch Dritte, vor.

Eine Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware ist dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten einer erforderlichen Intervention trägt der Besteller. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sicherungshalber herauszuverlangen. Dieses Verlangen sowie die Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs berechtigt.

Für diesen Fall tritt er schon jetzt seine zukünftigen Ansprüche gegenüber seinen Abnehmern in Höhe des Betrages an den Lieferer ab, den er für die vom Lieferer gelieferte Ware seinem Abnehmer berechnet.

Auf Verlangen des Lieferers hin ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer durch Vorlage von Rechnungskopien den Namen seiner Kunden, gegenüber denen er durch die Veräußerung der Ware Ansprüche erworben hat, sowie die von diesen geschuldeten Beträge mitzuteilen.

5. Lieferung, Fristen und Verzug
Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Solche Teillieferungen können getrennt in Rechnung gestellt werden.

Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.

Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, der Auftrag nachträglich auf Wunsch des Bestellers geändert oder bei höherer Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, so verlängern sich die Fristen angemessen.

Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

Kommt der Lieferer mit der Lieferung in Verzug, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz (nach Punkt 10) wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat und diese Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Nachfrist ist zu verbinden mit der Erklärung, dass der Besteller die Annahme der Lieferung nach ergebnislosem Ablauf der Frist ablehne.

6. Gefahrübergang und Abnahme
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Der Lieferer hat seine Lieferverpflichtung erfüllt, sobald die Ware ordnungsgemäß der Post, Bahn, dem Frachtführer oder Spediteur übergeben oder auf seine eigenen Fahrzeuge verladen worden ist. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Rechnung des Bestellers.

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Abnahmeverzug kommt, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht oder beginnt die Nutzung, so gilt die Abnahme als erfolgt.

7. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist folgende Bestimmungen:

Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau und sonstigen Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und ähnliches
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle
d) bei der Montage für die Aufbewahrung der Teile, Apparaturen, Werkzeuge usw. genügend große und abschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeitsräume; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eignen Besitzes ergreifen würde
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind Vor Beginn der

Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beim Werk-, Liefervertrag beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang.

Erfolgen Leistungen an oder für ein Bauwerk im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, gilt ausschließlich die Gewährleistung nach VOB/B § 13 ab der Abnahme nach Punkt 6. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.

Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und garantierte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung durch schriftliche Anzeige an den Lieferer zu rügen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Nach schriftlicher Mitteilung der Rüge, ist dem Lieferer zur Mängelbeseitigung und Prüfung der Beanstandung ausreichende Gelegenheit und Zeit zu gewähren, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion zur Verfügung zu stellen. Wird ihm dies verweigert, ist er insofern von der Gewährleistung befreit.

Auf Verlangen des Lieferers wird der Besteller beanstandete Ware im Gewährleistungsfall mit einem Liefernachweis (Kopie des Lieferscheins) und einer schriftlichen Erläuterung des beanstandeten Mangels frachtfrei an den Lieferer zurücksenden. Stellt sich die Mängelrüge in einem solchen Fall als berechtigt heraus, trägt der Lieferer die Kosten der frachtgünstigsten Rücksendung. Ein Recht zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung steht dem Besteller nur zu, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Wenn der Lieferer eine ihm gesetzte Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Dies sowie Schadensersatz und Haftung sind unter Punkt 10 geregelt. Stellt sich eine Mängelrüge, gleich welcher Art als unberechtigt heraus, hat der Besteller den Lieferer sämtliche Aufwendungen die im Zusammenhang mit dieser Mängelrüge standen zu ersetzen.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, Verschleißteile, Verschmutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unautorisierter oder fehlender Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare oder durch Bedieneranweisung umgehbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrecht) im Lande des Lieferortes durch vom Lieferer gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:

Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht auf das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen. Der Lieferer behält sich auch an kundenspezifisch, entwickelter Software sowie Verfahren, Plänen und Dokumentationen das alleinige Nutzungsrecht vor.

10. Schadensersatzansprüche und Haftung
Der Lieferer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für Aufwendungen, Folge- und Vermögensschäden die, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bestellung, Lieferung oder der Verwendung der Lieferung entstehen können.

Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit dem Lieferer nachgewiesener Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit zur Last fällt oder er eine vertragswesentliche Pflicht (sog. Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt hat. Außerdem gilt die Haftungsfreizeichnung nicht für Ansprüche gem. §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz. Über Unfälle bei Verwendung der gelieferten Waren, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Er hat – soweit dies möglich ist – die betreffende Ware aufzubewahren oder von seinem Abnehmer zurückzufordern und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Verletzt der Besteller schuldhaft diese Verpflichtung, so hat er die ihm entstandenen Schäden allein zu tragen und dem Lieferer entstandene Nachteile zu ersetzen.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, jedoch auf max. 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Punkt 8.

Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Deckungsschutz der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung des Lieferers. Die Versicherungspolice kann auf Verlangen dem Besteller in Fotokopie ausgehändigt werden.

Für Fremderzeugnisse ist die Haftung des Lieferers gegenüber der Haftung des Zulieferers subsidiär und tritt erst nach vorhergehender erfolgloser Inanspruchnahme des jeweiligen Zulieferers durch den Besteller ein. Zu diesem Zweck tritt der Lieferer jegliche Schadenersatz-, Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem jeweiligen Zulieferer an den Besteller ab, der diese Abtretung annimmt.

Im Gewährleistungsfall ist der Lieferer verpflichtet, dem Besteller den Zulieferer zu benennen. Obige Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Beratungen oder Vorschläge sowie etwaige Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

11. Entsorgung von Elektro-Altgeräten
Fallen die Leistungen des Lieferers in den Geltungsbereich des „ElektroG“, so hat der b2b-Besteller: -die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und stellt den Lieferer von der Rücknahmepflicht und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche Dritter frei. Er hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt vertraglich dazu zu verpflichten, die Geräte nach Beendigung der Nutzung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

Unterlässt es der Besteller, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Anspruch des Lieferers auf Übernahme/ Freistellung durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers beim Lieferanten über die Nutzungsbeendigung.

Eine Rücknahme der gelieferten Ware durch den Lieferer erfolgt ausschließlich komplett so wie geliefert.

12. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13. Datenschutz
Der Lieferer ist berechtigt, die zur Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Besteller, gleichgültig von wem sie stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

14. Schlussbestimmung
Soweit die Lieferbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

 

 Einkaufsbedingungen


1. Allgemeine Bestimmungen für die Beschaffung von Waren- und Dienstleistungen


Nachstehende Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe, Aufträge, Bestellungen (im folgendem: Bestellungen) des Bestellers. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers, Leistenden (im folgendem: Auftragnehmer) gelten jedoch nur insoweit, als der Besteller ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, da ein Stillschweigen die Ablehnung dieser bedeutet.

 

1.1 Bestellung und Auftragsbestätigung
Der Besteller kann die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung). Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist der Besteller an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nur insoweit gebunden, als diese mit seinen Bedingungen übereinstimmen oder er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden.

2. Lieferzeit
Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen.

3. Gefahrübergang und Versand
Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der vom Besteller angegebenen Empfangsstelle über. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat.

Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Preisstellung frei Empfänger kann der Besteller ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferschein mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist mit denselben Angaben sofort anzuzeigen

4. Rechnungen
In Rechnungen sind die Bestellkennzeichen sowie die Nummern jeder einzelnen Position anzugeben. Solange diese Angaben fehlen, sind Rechnungen nicht zahlbar. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen

5. Zahlungen
Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.

6. Mängelhaftung
Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen 2 Jahre Gewähr zu leisten. Erfolgen Leistungen an oder für ein Bauwerk im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, gilt ausschließlich die Gewährleistung nach BGB. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang nach Punkt 3. Bei Lieferungen an Orte, an denen der Besteller Aufträge außerhalb seiner Werke oder Werkstätten ausführt, beginnt sie mit der Abnahme durch den Auftraggeber des Bestellers. Sie endet spätestens zwei Jahre nach dem Gefahrübergang. Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Wahl des Bestellers entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen.

Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder –leistung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, Minderung des Preises zu verlangen oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder –leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.

Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des Auftragnehmers ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzugs geliefert wird und der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung hat. Die vorgezeichneten Ansprüche verjähren nach drei Jahren seit Anzeige des Mangels.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt. Mängelrügen können innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden. Vorstehende Regelungen gelten für die Mängelbeseitigungsleistungen entsprechend. Der Auftragnehmer trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

7. Weitergabe von Aufträgen an Dritte
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz zu verlangen.

8. Materialbeistellung
Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Besteller und Auftragnehmer darüber einig, dass der Besteller in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Auftragnehmer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Besteller mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns-

9. Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung
Von dem Besteller überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung des Bestellers weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke genutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Besteller ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. Vom Besteller erlangte Informationen wird der Auftragnehmer, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten nicht zugänglich machen.

10. Forderungsabtretung
Forderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

11. Entsorgung von Elektro-Altgeräten
Fallen die Leistungen des Auftragnehmers in den Geltungsbereich des ElektroG, so hat dieser die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen und stellt den Besteller von damit im Zusammenhang stehender Ansprüche Dritter frei. Anders lautende Klauseln des Auftragnehmers werden nicht anerkannt und schon hierdurch ausdrücklich widersprochen.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtstand ist, wenn der Auftragnehmer Vollkaufmann ist, der Ort, von dem aus die Bestellung erteilt wurde. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftragnehmers zu klagen. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13. Datenschutz
Der Besteller ist berechtigt, die zur Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Auftragnehmer, gleichgültig von wem sie stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

14. Schlussbestimmung
Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

AGB 07.05.2008 v1.1.2